Infrastruktur der Hochschule
Alle Erkrankungen sind unterschiedlich und eine Auflistung dessen was möglich ist daher schwierig.
Sollte Ihnen etwas fehlen sprechen Sie uns bitte an.
Über die Curricularen Richtlinien
Die Curricularen Richtlinien definieren an der Hochschule Kaiserslautern intern geltende Standards für die Qualität im Bereich Studium und Lehre. Die Curricularen Richtlinien präzisieren die Rahmenvorgaben der Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.06.2018 (HSchulQSAkkrV RP), nachfolgend mit „LRVO“ a
QM-Prozesse
Das Prozessmanagement beschäftigt sich mit der Identifikation, Modellierung, Beschreibung, Einführung, Steuerung und Verbesserung von Prozessen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems in Studium und Lehre. Die Qualitätssicherungsprozesse innerhalb des QMS gelten für alle Fachbereiche, Einrichtungen und sonstige organ
Beratungs- und Betreuungsangebote der Hochschule Kaiserslautern
Die Beratungsangebote für Studierende orientieren sich entlang des Student-Life-Cycle.
Sie umfassen die Phase vor Aufnahme des Studiums bis hin zur Zeit als Alumni. Dazwischen wollen wir unseren Studierenden gerne mit passgenauen Angeboten für ihre jeweilige Studiensituation zur Ver
Evaluationssystem Lehre
Das Ziel, ein kontinuierliches und systematisches Monitoring im Bereich Studium und Lehre als Basis sich anschließender Analyse- und Veränderungsprozesse zu gewährleisten, setzt voraus, dass hierfür ein systematisch strukturiertes und systemisch konstruiertes Set von Evaluationsinstrumenten Verwendung findet. Die Entwicklun
Rechtliche Grundlagen
Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Die Regelungen des Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 MuSchG finden nun auch auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit gilt das Gesetz neben Cis-Frauen auch für Trans*- und intergeschlechtliche Menschen.
Ziel des
Rechte und Pflichten
Die Mutterschutzfrist beträgt sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, oder nach Feststellung einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschut