Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Die Stabsstelle Recht ist die Beschwerdestelle der Hochschule Kaiserslautern nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG).

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus rassistischen Gründen, Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen.

Der Senat der Hochschule Kaiserslautern hat in der Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung die möglichen Vorgehensweisen zur Information, Prävention, Beschwerde und möglicher Weise auch Sanktionierung bei Diskriminierung und sexueller Belästigung an der Hochschule festgelegt.

Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung

Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Möglichkeit, sich unabhängig von einer Beschwerde bei Anlaufstellen niedrigschwellig zu einer Diskriminierung beraten zu lassen und sich auch über das Verfahren einer Beschwerde zu informieren. Weitere Informationen zu Beratung durch Anlaufstellen erhalten Sie auf den Seiten des Diversitätsmanagements:

Beratung und Information bei Diskriminierung und sexueller Belästigung

Das Beschwerdeverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist im Unterschied zur Beratung in einer Anlaufstelle ein formales Verfahren zur Aufklärung, ob es zu einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung gekommen ist und ob dies zu Sanktionen führt.


Was sind die wesentlichen Unterschiede eines Beschwerdeverfahrens zu einer Beratung in einer Anlaufstelle:

  • Formales Verfahren, in dem der Sachverhalt aufgeklärt und ermittelt wird.
  • Es findet keine Beratung zu einer Diskriminierungsangelegenheit statt.
  • Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, wird informiert.
  • Es besteht kein Anspruch auf Anonymität.
  • Bei straf- oder disziplinarrechtlich relevantem Verhalten bestehen seitens der Hochschule Handlungspflichten, so dass bei einer Rücknahme der Beschwerde, andere Verfahren fortgeführt werden müssen.


Was ist beim Einlegen einer Beschwerde nach AGG zu beachten?

  • Eine Beschwerde ist grundsätzlich nicht an eine Form oder Frist gebunden.
  • Ausnahme: Wenn Sie eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG geltend machen möchten, bedarf die Beschwerde der Schriftform und ist innerhalb von zwei Monaten einzulegen.
  • Sie können eine Beschwerde anonym abgeben, jedoch sind die Handlungsmöglichkeiten der Hochschule dann gegebenenfalls begrenzt.
  • Sie können die Beschwerde über folgende Wege einreichen:
  • Sie können auch per E-Mail einen Termin vereinbaren und die Beschwerde persönlich einreichen.
  • Mögliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde stehen, können vorab geklärt werden.


Information über die Rechtsgrundlage für eine Klage im Falle einer Benachteiligung

Das AGG verpflichtet zu der Mitteilung, dass die Rechtgrundlage für Klage im Falle einer Benachteiligung § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist. Diese Regelung finden Sie unter folgendem Link: § 61b ArbGG.

Die Gesetzestexte können auch in den Personalbüros der Standorte eingesehen werden: Kontakt.