Fremdfirmenrichtlinie der Hochschule Kaiserslautern
Stand 02/2026
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- Geltungsbereich
- Allgemeine Rechte und Pflichten
- Regelungen zur Abstimmung der Arbeiten / Generelle Verhaltensregeln
- Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie Ansprechpersonen der Fremdfirmen
- Allgemeine Kommunikation
- An- und Abmeldung, Aufenthalt auf dem Hochschulgelände
- Ausführung von Arbeiten auf dem Hochschulgelände
- Nutzung vorhandener Einrichtungen
- Ein-/Abschaltvorgänge, Energie-/Medienabschaltung, Probelauf
- Fertigstellungsmeldung und Arbeitsnachweise
- Besondere Sicherheitsanforderungen
- Generelle Verhaltensregeln
- Heißarbeiten
- Flucht- und Rettungswege
- Rauch- und Brandmeldeanlagen
- Fahrzeugverkehr
- Arbeiten an Elektro- und Gasversorgungsanlagen
- Schwere Lasten, Aufzüge und Kranhub
- Gerüstarbeiten und andere Arbeiten mit Absturzgefahr
- Gebäudeschadstoffe wie Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF)
- Verhalten im Notfall
- Arbeiten in Sonderbereichen (z.B. Sicherheitslabore)
- Laboratorien und Gefahrstofflager
- Gentechnische Anlagen / Laboratorien
- Strahlenschutzbereiche
- Tierhaltungen
- Datenschutz, Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
- Haftung
- Anlagen, die Bestandteile dieser Richtlinie sind
- Inkrafttreten
1. Präambel
Nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Arbeitsschutz, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, der DGUV Vorschriften 1 und 38 sowie der Baustellenverordnung, ist die Hochschule Kaiserslautern als Unternehmerin und Arbeitgeberin in ihren Gebäuden und Liegenschaften für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten verantwortlich.
Dieser Verantwortung kann sie nur nachkommen, wenn alle in ihren Gebäuden und Liegenschaften (Betriebsgelände) von externen Firmen (Fremdfirmen) durchzuführende Arbeiten im Vorfeld bekannt sind und aufeinander abgestimmt werden.
Nur wenn die von der Hochschule selbst in Auftrag gegebenen Arbeiten, sowie auch die von Dritten (Vermietern, Besitzern, usw.) beauftragten Arbeiten durch die Hochschule als Betreiberin miteinander abgestimmt werden, können alle für die Arbeiten Verantwortlichen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.
Darüber hinaus ist es auch Ziel dieser Fremdfirmenrichtlinie, die geordnete und reibungslose Ausführung sowie den weitestgehend störungsfreien Betrieb der Hochschuleinrichtungen während der Arbeiten zu gewährleisten.
Diese Richtlinie wird allen beauftragen Fremdfirmen und auch Dritten (insb. Vermieter, Besitzer der Gebäude und Liegenschaften) zur Verfügung gestellt.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Arbeiten durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände der Hochschule, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen.
Die Richtlinie wird Vertragsbestandteil bei allen Rechtsgeschäften zwischen der Hochschule und Fremdfirmen. Dritte, die Arbeiten auf dem Betriebsgelände in Auftrag geben, werden verpflichtet, die Richtlinie ebenfalls zum Vertragsbestandteil der entsprechenden Rechtsgeschäfte zu vereinbaren.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten
Die Fremdfirma stellt sicher, dass alle ihre Mitarbeitenden über die erforderliche Sachkunde zur Ausführung der Vertragsarbeiten verfügen und weist dies auf Verlangen der Hochschule nach. Sie gewährleistet ebenfalls, dass alle von ihr mit der Arbeit auf dem Betriebsgelände der Hochschule beauftragten Mitarbeitenden die Anforderungen dieser Richtlinie kennen und beachten.
Jede Fremdfirma stellt die Einhaltung der Regelungen dieser Fremdfirmenrichtlinie durch Unterauftragnehmer sicher.
Unbeachtet dieser Richtlinie besteht für Fremdfirmen die Verpflichtung, die einschlägigen Sicherheits-, Arbeits-, Umweltschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, die hier nicht im Einzelnen genannt sind, die aber für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, zu beachten und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für:
- den Einsatz von befähigtem und unterwiesenem Personal mit gültigem Sozialversicherungsausweis,
- den Einsatz ordnungsgemäßer, geprüfter Betriebsmittel und sachgemäßem Umgang damit,
- die Verwendung vorgeschriebener persönlicher und technischer Schutzausrüstung,
- den ordnungsgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.
Sofern die Hochschule besondere Sicherheitsanforderungen hat, werden diese der Fremdfirma durch die Koordinatorin oder den Koordinator der Hochschule (siehe Punkt 4.1) mitgeteilt.
Verstöße gegen die Regelungen dieser Fremdfirmenrichtlinie berechtigen die Hochschule zur Einstellung der Arbeiten und bei erheblicher Verletzung der Vertragspflichten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
Die Hochschule ist berechtigt, unangemeldete Fremdfirmen abzuweisen und die Durchführung nicht abgestimmter Arbeiten zu untersagen.
4. Regelungen zur Abstimmung der Arbeiten / Generelle Verhaltensregeln
4.1 Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie Ansprechpersonen der Fremdfirmen
Die Hochschule benennt der Fremdfirma eine, einen oder mehrere Koordinatorinnen oder Koordinatoren. Diese benannten Personen koordinieren alle an der Arbeitsausführung Beteiligten, überwachen die Arbeiten auf dem Hochschulgelände, weisen die Fremdfirmen ein und sind verantwortlich für die Wahrung der Rechte und Pflichten aus dieser Fremdfirmenrichtlinie. In der Regel sind die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Hochschule die Personen, die die Fremdfirma beauftragt haben, oder sie wurden von der beauftragenden Person dazu ernannt. In besonderen Fällen (z.B. in Gentechnik-Laboren und anderen) kann die Nennung einer weiteren, fachlich kundigen Ansprechperson notwendig sein. Koordinatorinnen und Koordinatoren moderieren diesen Bedarf.
Den Anweisungen der Koordinatorinnen und Koordinatoren, zum Beispiel in Bezug auf Arbeits-, Brand-, Umweltschutz, Ordnung und Sauberkeit oder zum Betriebsablauf, ist Folge zu leisten.
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren werden im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe mitgeteilt oder können unter hausverwaltung-kl(at)hs-kl(dot)de (für den Standort Kaiserslautern), hausverwaltung-ps(at)hs-kl(dot)de (für den Standort Pirmasens), oder hausverwaltung-zw(at)hs-kl(dot)de (für den Standort Zweibrücken) erfragt werden.
Die Fremdfirma benennt der Hochschule ebenfalls eine während der Regelarbeitszeit erreichbare, verantwortliche Ansprechperson und eine Vertretung, die Angehörige der Fremdfirma sein müssen. Eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit durch diese Ansprechpersonen mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren muss hierbei gewährleistet sein.
4.2 Allgemeine Kommunikation
Auftretende Fragen bezüglich dieser Richtlinie sowie Fragen bezüglich Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sind seitens der Fremdfirma mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren zu klären.
Die Fremdfirma informiert diese Personen über besondere Gefahren, die von ihrer Arbeit ausgehen (z.B. verwendete Gefahrstoffe, gefährliche Maschinen, Arbeiten, Verfahren) sowie über alle unerwarteten Ereignisse, die während der Arbeit auftreten.
4.3 An- und Abmeldung, Aufenthalt auf dem Hochschulgelände
Die Fremdfirma benennt der Koordinatorin/dem Koordinator und/oder der Fachbereichs-Ansprechperson verantwortliche Mitarbeitende, die sie mit Planung, Durchführung und Aufsicht von Maßnahmen in der Hochschule betraut. Diese verantwortlichen Mitarbeitenden werden vor Beginn der Arbeiten, mindestens jedoch einmal jährlich wiederkehrend von der Koordinatorin oder dem Koordinator eingewiesen. Die Einweisung wird mit Unterschrift auf dem als Anhang beigefügtem Formblatt dokumentiert. Die eingewiesenen, verantwortlichen Mitarbeitenden der Fremdfirma, weisen ihrerseits alle eingesetzten Mitarbeitenden der Fremdfirma sowie alle Mitarbeitenden von Subunternehmen (Unterauftragnehmende) ein. Der Einsatz nicht eingewiesener Mitarbeitenden auf dem Hochschulgelände ist untersagt.
Fremdfirmenmitarbeitende müssen sich arbeitstäglich bei der Koordinatorin oder beim Koordinator an- und abmelden.
Mitarbeitende der Fremdfirma dürfen sich nur in den Teilen der Hochschule aufhalten, in denen sie beschäftigt sind, oder in die sie ein ausdrücklicher Arbeitsauftrag führt.
Die Arbeiten der Fremdfirma finden während der Normal-Arbeitszeit der Hochschule statt. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sind mit der Koordinatorin / dem Koordinator unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Anzahl der eingesetzten Mitarbeitenden abzustimmen.
Jede dem Hochschulbetrieb, dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung innerhalb der Hochschule ist zu unterlassen.
4.4 Ausführung von Arbeiten auf dem Hochschulgelände
Die technische Planung, die Ausführung sowie die zügige zeitliche Abfolge der Arbeiten ist so zu gestalten, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Hochschulbetriebes eintritt.
Die Einrichtung der Arbeitsstelle, das Aufstellen von Absperrungen, Fahrzeugen, Maschinen usw., das Anlegen von Materiallagerplätzen und die Festlegung von Verkehrswegen auf dem Betriebsgelände dürfen nur im Einvernehmen mit der Koordinatorin oder dem Koordinator erfolgen.
Bau- und Arbeitsstellen sind zu sichern.
Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte müssen deutlich als Eigentum der Fremdfirma gekennzeichnet sein. Die Fremdfirma sorgt für Sauberkeit und Ordnung an der Einsatz-/Arbeitsstelle sowie auf den Verkehrswegen. Diese sind regelmäßig wiederkehrend, mindestens jedoch arbeitstäglich, von der Fremdfirma aufzuräumen und in ordentlichem Zustand zu halten. Arbeitsstellen sind, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, nach Beendigung aller Arbeiten von der Fremdfirma besenrein zu hinterlassen.
Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallen, hat die Fremdfirma in regelmäßigen Abständen (i.d.R. arbeitstäglich), spätestens nach Beendigung der Arbeiten in eigener Verantwortung, ggf. durch die Beauftragung Dritter, vollständig und fachgerecht zu entsorgen. Kommt die Fremdfirma ihren Räumungs- und Entsorgungspflichten nicht nach, kann die Hochschule, nach Ablauf einer gesetzten Frist, die Entsorgung auf Kosten der Fremdfirma durchführen lassen.
Druckgasflaschen dürfen nicht im Gebäude gelagert werden. Sie sind arbeitstäglich nach Arbeitsende aus dem Gebäude zu entfernen.
Baukonstruktionen, Inneneinrichtungen, Inventar oder Sicherheitseinrichtungen der Hochschule, welche durch die anstehenden Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind vor Arbeitsaufnahme durch die Fremdfirma vor Verschmutzung und Beschädigung in wirkungsvoller Weise zu schützen. Die Maßnahmen sind mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator abzustimmen.
4.5 Nutzung vorhandener Einrichtungen
Die Benutzung von Hochschuleigentum, wie zum Beispiel Betriebsmitteln, Arbeitsgeräten, Fahrzeugen, durch Fremdfirmen ist nicht gestattet, ausgenommen der Benutzung von hochschuleigenen Brandschutzeinrichtungen im Brandfalle. Bestehende hochschuleigene Brandschutzeinrichtungen entlasten die Fremdfirma jedoch nicht von durch sie durchzuführenden Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Feuerlöscherbereithaltung bei Heißarbeiten, Absperrung von Bodenöffnungen, Nutzung von Absturzsicherungsvorrichtungen, usw.).
Anschlüsse an Versorgungsnetze dürfen nur in Abstimmung mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator erfolgen. Dies entbindet die Fremdfirmen jedoch nicht von ihrer Pflicht, die jeweils erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Die seitens der Hochschule aufgestellten Behälter oder Container zur Entsorgung von Abfällen dürfen von der Fremdfirma nur nach Absprache genutzt werden.
4.6 Ein-/Abschaltvorgänge, Energie-/Medienabschaltung, Probelauf
Alle Schaltvorgänge bei Strom sowie an allen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (z.B. Lüftung, Kühlung, Heizung, Signal- und Meldeanlagen) sind so früh wie möglich vor der Schalthandlung durch die Fremdfirma mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator abzustimmen. Über Risiken und Gefahren sind die Koordinatorin bzw. der Koordinator und alle Beteiligten zu informieren. Größere Gesamtabschaltungen, sowie planbare Abschaltungen sind zur Störungsvermeidung des Lehr- und Forschungsbetriebes (u.a. Langzeitversuche) im Vorfeld zu planen und vor der Arbeitsaufnahme mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator zu vereinbaren. Der Koordinatorin bzw. dem Koordinator obliegt die Abstimmung mit den Nutzerinnen und Nutzern der Hochschule.
Vorstehender Absatz gilt entsprechend für das Absperren, Abschalten, Öffnen, Zuschalten von Energie- und Medienversorgung.
Zur Erst- und Wiederinbetriebnahme von technischer Gebäudeausrüstung sind durch die Fremdfirma die bei Bedarf erforderlichen Probeläufe durchzuführen. Hierbei sind die Soll-und Sicherheits-Funktionen der jeweiligen Anlage zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Koordinatorin bzw. dem Koordinator zu übergeben.
4.7 Fertigstellungsmeldung und Arbeitsnachweise
Von der Hochschule beauftragte und von der Fremdfirma erbrachte Leistungen müssen grundsätzlich von der Koordinatorin bzw. vom Koordinator abgenommen werden.
Leistungsnachweise sind schriftlich mit Datum und Unterschrift von der Fremdfirma zu erbringen.
Die vollständige Dokumentation gemäß den geltenden Vorschriften sowie der Vertragsvereinbarung und die Einweisung, insbesondere in sicherheitstechnische Vorkehrungen und die sichere Anwendung, sind Aufgabe der Fremdfirma.
5. Besondere Sicherheitsanforderungen
5.1 Generelle Verhaltensregeln
Die Fremdfirma ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn mit folgenden sicherheits- und brandschutzrelevanten Belangen vertraut zu machen und diese zu beachten:
- Standortbezeichnung und Adresse
- Brandschutzordnung Teil A
- Flucht- und Rettungswege
- optische und/oder akustische Warneinrichtungen und Signale
- Standort und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen
- Warn-, Verbots- und Gebotsbeschilderungen
In allen Gebäuden der Hochschule sind Rauchen, Alkohol- und/oder Drogengenusskonsum verboten.
Essen und Trinken sowie die Lagerung von Speisen und Getränken sind in Labor-, Lager-und Werkstattbereichen nicht erlaubt.
5.2 Heißarbeiten
Vor Beginn von Heißarbeiten (Schweißen, Trennschneiden, Schleifen, offene Flamme etc.) ist der Einsatzort durch die Fremdfirma hinsichtlich Brandgefahr zu untersuchen. Kann eine potentielle Brandgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden, so ist von der Koordinatorin bzw. vom Koordinator bzw. einer von ihr / ihm benannten Fachbereichs-Ansprechperson eine schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein) zu erteilen. Die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen hat die Fremdfirma durchzuführen.
5.3 Flucht- und Rettungswege
Alle Flure, Foyers, Treppenhäuser und Verkehrsflächen sind als Flucht- und Rettungswege zu betrachten. Das Einengen sowie das Abstellen von Gegenständen in Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen und Notausstiegen ist grundsätzlich verboten und kann nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator gestattet werden.
Die als Feuerwehrzufahrten gekennzeichneten Flächen im Außenbereich sind jederzeit frei zu halten.
Das Blockieren von Rauch- und Brandschutztüren ist verboten.
5.4 Rauch- und Brandmeldeanlagen
Müssen zur Durchführung von Arbeiten Brandmeldeanlagen lokal oder komplett außer Betrieb genommen werden, so wird die Koordinatorin bzw. der Koordinator dies nach Rücksprache mit der Fremdfirma veranlassen.
Die Abschaltung von Brandmeldeanlagen hat ausschließlich durch unterwiesene Personen der Hochschule oder in deren Auftrag zu erfolgen. Die Abschaltung von Brandmeldeanlagen ist auf die unbedingt notwendige Zeit zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten ist die sofortige Wiederinbetriebnahme in die Wege zu leiten. Die Abschaltung von Brandmeldeanlagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist nicht zulässig.
Die Koordinatorin bzw. der Koordinator und die Fremdfirma veranlassen die jeweils in ihren Verantwortungsbereich fallenden Ersatzmaßnahmen (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Information der betroffenen Bereiche, Bereitstellung von Löschmittel, Brandwache, etc.) während des Abschaltzeitraumes.
Verursacht die Fremdfirma durch ihre Arbeit einen Fehlalarm, trägt sie die Kosten.
5.5 Fahrzeugverkehr
Auf dem Hochschulgelände gelten Regelungen in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung, es wird gegenseitige Rücksichtnahme erwartet. Für alle Kraftfahrzeuge gilt die jeweils ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit, ansonsten Schrittgeschwindigkeit.
Fahrzeuge von Fremdfirmen dürfen nur aus betriebsbedingten Gründen einfahren und nur mit Genehmigung der Koordinatorin bzw. des Koordinators über Nacht abgestellt werden. Sie dürfen den Hochschulbetrieb nicht stören. Abstellplätze werden durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator zugewiesen.
Die Einfahrerlaubnis kann jederzeit außer Kraft gesetzt oder entzogen werden.
5.6 Arbeiten an Elektro- und Gasversorgungsanlagen
Arbeiten an Elektroanlagen sind nur durch Elektrofachbetriebe und Elektrofachkräfte zulässig.
Arbeiten an Gasanlagen sind nur durch zugelassene Installationsfachbetriebe zulässig.
5.7 Schwere Lasten, Aufzüge und Kranhub
Das Bewegen und Einbringen schwerer Lasten auf dem Betriebsgelände der Hochschule ist nur nach Rücksprache mit der Koordinatorin bzw./ dem Koordinator zulässig.
Die Einhaltung maximal zulässiger Punkt- und Flächenlasten sowie der maximalen dynamischen Lasten obliegen der Fremdfirma. Im Einzelfall sind statische Nachweise zu führen und den Dokumentationen beizufügen.
Beim Lastentransport mittels Kran, Flurförderzeugen, Hebezeugen u.ä. sind die Transport-und Verkehrswege gegen umstürzende/abstürzende Lasten auf geeignete Weise abzusichern. Dabei ist auf Publikumsverkehr besonders zu achten.
5.8 Gerüstarbeiten und andere Arbeiten mit Absturzgefahr
Gerüste sind durch den Gerüstersteller nach den einschlägigen Vorschriften zu erstellen, zu prüfen und zu kennzeichnen. Ein Plan für den Gebrauch ist dem Gerüstnutzer zur Verfügung zu stellen.
Bei der Durchführung anderer Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. auf Leitern, Dächern, an Seilsystemen, Schachteinstiegen, usw.) sind die einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Die bei der Hochschule vorhandenen Sicherungssysteme können nach Rücksprache mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator und nach Inaugenscheinnahme genutzt werden.
5.9 Gebäudeschadstoffe wie Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF)
Die Fremdfirma wird grundsätzlich von der Koordinatorin bzw. vom Koordinator auf bekannte Schadstoffe hingewiesen. Sollten dennoch Gebäudeschadstoffe wie Asbest oder KMF erst durch die Fremdfirma festgestellt werden, hat diese die Koordinatorin bzw. den Koordinator vor Fortführung der Arbeiten zu informieren.
Arbeiten mit Asbest und KMF sind von einer zu beauftragenden Fachfirma gemäß TRGS 519 und TRGS 521 durchzuführen. Bei diesen Arbeiten ist besonders auf Ordnung, Sauberkeit und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu achten.
5.10 Verhalten im Notfall
Gefahrstoffe
Jegliches unbeabsichtigte Austreten von Gefahrstoffen, die von der Fremdfirma eingesetzt werden, ist unverzüglich der Koordinatorin bzw. dem Koordinator zu melden. Die Sicherungsmaßnahmen (Auffangen, Verhindern des Eintritts in die Kanalisation oder Erdreich) sind von der Fremdfirma unverzüglich zu veranlassen. Dies gilt auch für Gefahrstoffe, die der Hochschule gehören.
Brand, Feuer
Entstehungsbrände sind mit örtlich vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen zu bekämpfen. Die Feuerwehr ist über Notruf (0-)112 oder Druckknopfmelder unverzüglich zu alarmieren, die Koordinatorin bzw. der Koordinator sind ebenfalls zu informieren.
Unfälle
Unfälle sind nach dem Ergreifen der Erste-Hilfe-Maßnahmen und ggf. Rufen des Rettungsdienstes der Koordinatorin bzw. dem Koordinator unverzüglich anzuzeigen. Rettungsdienste sind von jedem Telefon der Hochschule über die Rufnummer (0-)112 erreichbar.
6. Arbeiten in Sonderbereichen (z.B. Sicherheitslabore)
In bestimmten Bereichen dürfen Fenster nicht bzw. nur in Ausnahmefällen geöffnet werden. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator weist im Rahmen der Einweisung darauf hin.
Ohne vorhergehende, spezielle Einweisung und ausdrückliche Erlaubnis durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator bzw. einer benannten Fachbereichs-Ansprechperson, dürfen Mitarbeitende von Fremdfirmen nachfolgend aufgeführte Bereiche nicht betreten und keine Arbeiten ausführen:
6.1 Laboratorien und Gefahrstofflager
Die Freigabe zum Arbeitsbeginn erteilt die von der Koordinatorin bzw. vom Koordinator benannte Fachbereichs-Ansprechperson.
Ist die Bildung von explosionsfähigen Gemischen nicht sicher auszuschließen, sind von der Fremdfirma geeignete Verfahren und Arbeitsweisen gemäß den Explosionsschutzbestimmungen anzuwenden.
6.2 Gentechnische Anlagen / Laboratorien
In gentechnischen Anlagen/Laboratorien dürfen nur Personen tätig werden, die von der Fachbereichs-Ansprechperson (=Projektleiter gemäß Gentechniksicherheitsverordnung) ermächtigt und über mögliche Gefahren belehrt worden sind. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator benennt der Fremdfirma die Fachbereichs-Ansprechperson. Arbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen in diesen Bereichen dürfen nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Fachbereichs-Ansprechperson der gentechnischen Anlage vorgenommen werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die Mitarbeitenden der Fremdfirma und deren Unterauftragnehmer arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden sind.
Entsprechendes gilt für Arbeiten an kontaminierten Geräten. Die Arbeitserlaubnis gilt unter der Voraussetzung, dass die Ausführenden während der Dauer ihres Aufenthaltes ausreichend von einer Fachbereichs-Ansprechperson beaufsichtigt werden.
Ab Sicherheitsstufe 2, Gentechnikgesetz, ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Fachbereichs-Ansprechperson erforderlich.
6.3 Strahlenschutzbereiche
Fremdfirmen, die in Strahlenschutzbereichen tätig werden, müssen vor Arbeitsaufnahme eine gültige Genehmigung gem. § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), oder eine Anzeige gem. §26 StrlSchG nachweisen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeiten in Strahlenschutzbereichen nur nach Zustimmung durch den Fachbereich und den vor Ort zuständigen Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt werden dürfen.
6.4 Tierhaltungen
Tierhaltungen dürfen nur mit Erlaubnis der Leitung dieser Einrichtungen betreten werden.
Die Koordinatorin bzw. der Koordinator bzw. eine von ihr oder ihm benannte Fachbereichs-Ansprechperson weist die Mitarbeitenden von Fremdfirmen und deren Unterauftragnehmer in die speziellen Gefahren, Verhaltensregeln und tierschutzrechtlichen Belange ein.
7. Datenschutz, Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
Dokumente und elektronische Daten im Eigentum der Hochschule dürfen ohne Erlaubnis der Koordinatorin bzw. des Koordinators nicht eingesehen, mitgenommen, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Fotografieren und Filmen ohne Erlaubnis ist verboten.
Über hochschulinterne Informationen, die als solche benannt sind, ist sowohl während der Dauer der Tätigkeit, als auch danach, Stillschweigen zu wahren.
8. Haftung
Die Fremdfirma ist verpflichtet, von ihr eingebrachtes Eigentum in geeigneter Weise und auf eigene Kosten zu sichern. Die Hochschule übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Werkstoffen, Arbeitsmitteln, Fahrzeugen, Einrichtungen und sonstigen Eigentumswerten der Fremdfirma, ihrer Beauftragten und ihrer Mitarbeitenden.
Die Fremdfirma haftet für alle durch sie verursachten Schäden, insbesondere für diejenigen, welche aus der Nichteinhaltung dieser Fremdfirmenrichtlinie entstehen.
Fremdfirmen müssen über eine, der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistung entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
9. Anlagen, die Bestandteile dieser Richtlinie sind
Bestätigung des Erhalts und der Einhaltung (Anlage 1) Kurzeinweisung für Fremdfirmen (Anlage 2) Heissarbeitserlaubnisschein (Anlage 3)
10. Inkrafttreten
Diese Fremdfirmenrichtlinie tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Kaiserslautern, 12.02.2026
Prof. Dr.-Ing Hans-Joachim Schmidt
Präsident
Ansprechpersonen:

Lehrbeauftragter BbM, Leitung Dezernat Zentrale Dienste
- +49 631 3724-2386maximilian.hirschbiel(at)hs-kl(dot)de
- Campus Kaiserslautern
- Room F3.021

Hausverwaltung, PS
- +49 631 3724-7015andreas.funda(at)hs-kl(dot)de
- Campus Pirmasens
- Room B003

Hausverwaltung, ZW
- +49 631 3724-5150frank.maurer(at)hs-kl(dot)de
- Campus Zweibrücken
- Room O220