Am 01.01.2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Damit wird dasMutterschutzgesetz (MuSchG) nach §1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG auch auf schwangere Studentinnen und Studentinnen mit Neugeborenen angewendet.
Des Weiteren finden die Regelungen des Gesetzes gem. §1 Abs. 4 MuSchG nun auch auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit gilt das Gesetz neben Cis-Frauen auch für Trans*- und intergeschlechtliche Menschen.

Voraussetzung zur Inanspruchnahme des rechtlich verankerten Mutterschutzes ist die Mitteilung der Schwangerschaft bzw. der Geburt.

Ziele des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind zum einen der Schutz der werdenden und stillenden Mutter und ihres Kindes und zum anderen die selbstbestimmte Fortführung der Erwerbstätigkeit bzw. des Studiums, soweit dies verantwortbar ist.

Eine übersichtliche Darstellung rund um das Thema Mutterschutz hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dem Leitfaden zum Mutterschutz zusammengestellt

Nach §15 Abs. 1 MuSchG sollen schwangere Studentinnen und Studentinnen mit Neugeborenen der Hochschule die Schwangerschaft inklusive voraussichtlichem Geburtstermin bzw. die Geburt melden.
Eine Verpflichtung zur Meldung besteht jedoch nicht.

Um Ihre Gesundheit sowie die Ihres Kindes wirkungsvoll zu schützen, ist die Hochschule darauf angewiesen, dass Sie sie über die Schwangerschaft baldmöglichst über die entsprechenden Formblätter in Kenntnis gesetzt wird.

Sollten Sie neben dem Studium an der Hochschule Kaiserslautern als Mitarbeiterin oder Studentische Hilfskraft arbeiten, so melden Sie Ihre Schwangerschaft bitte auch bei der zuständigen Sachbearbeiter*in. Nähere Infos: Schwangerschaft Beschäftigte

Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft oder Geburt Ihres Kindes über das bereitgestellte PDF-Formular Mitteilung Schwangerschaft_Mutterschutzfristen per E-Mail an Schwangerschaft(at)hs-kl(dot)de. Das Formular ist zweiseitig und enthält ebenfalls eine Abfrage zu den Mutterschutzfristen. Der Meldung ist ein geeigneter Nachweis der Schwangerschaft, z.B. Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung beizulegen.
Ihre Mitteilung geht an die Stabsstelle Diversitätsmanagement und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, beide Stellen werden sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Zudem wird die Mitteilung an das für Sie zuständige Prüfungsamt weitergeleitet, damit die prüfungsrelevanten Rechte nach dem MuSchG umgesetzt werden können.

Schwangere Studentinnen bzw. Studentinnen mit Neugeborenen informieren selbständig die Lehrenden der besuchten Lehrveranstaltungen, so dass bei Bedarf Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und in den Lehrveranstaltungen umgesetzt werden können.

Die Mutterschutzfrist beträgt sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, oder nach Feststellung einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.

Während der Schutzfristen sind Sie als Studentin von der Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen befreit und eine Teilnahme ist in dieser Zeit nicht möglich.
Für Studentinnen besteht jedoch die Möglichkeit eine Teilnahme an Veranstaltungen oder Prüfungen ausdrücklich zu verlangen und auf die Schutzfristen vor und nach der Geburt schriftlich zu verzichten. Nur bei Vorlage der Verzichtserklärung ist eine Teilnahme an Prüfungen und Lehrveranstaltungen während der gesetzlichen Schutzfristen möglich.
Diese Verzichtserklärung kann zu jeder Zeit unter Schwangerschaft(at)hs-kl(dot)deschriftlich widerrufen werden.

Das Formular Mitteilung Schwangerschaft_Mutterschutzfristen enthält eine Abfrage zu den Mutterschutzfristen. Sie haben die Möglichkeit diese in Anspruch zu nehmen oder explizit darauf zu verzichten. Bei Verzicht auf die Mutterschutzfristen können Sie in der betreffenden Zeit an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Bitte beachten sie hier die Informationen über den Umgang mit Prüfungen während der Schwangerschaft

 

Werdende und stillende Mütter dürfen an ihrem Arbeitsplatz keinen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt werden, das gilt sowohl für schwere körperliche Arbeiten als auch für gesundheitsgefährdende Stoffe.

Der Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter ist seitens der Hochschule so einzurichten oder umzugestalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte dies nicht möglich oder unzumutbar sein, besteht ein Beschäftigungsverbot mit vollem Lohnausgleich.

Die Hochschule ist gemäß § 10 Mutterschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Studentin oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung  werden mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die Notwendigkeit und Möglichkeit der Einrichtung von Schutzmaßnahmen oder ein möglicher Nachteilsausgleich ermittelt.
Diese Gefährdungsbeurteilungen werden nach Absprache mit Ihnen von den jeweiligen Lehrenden der von Ihnen besuchten Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt.

Die Präsenzzeiten für schwangere und stillende Studentinnen sind gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingeschränkt. So sind Tätigkeiten (bspw. Lehrveranstaltungen) vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 MuSchG), an Sonn-und Feiertagen (§ 6 Abs. 2 MuSchG) oder über 8 Stunden täglich (§ 4 Abs. 1 MuSchG) nicht erlaubt. Zwischen den Tätigkeiten im Rahmen der Lehrveranstaltungen ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 4 Abs. 2 MuSchG).

Mit einer expliziten schriftlichen Einwilligung dürfen schwangere oder stillende Studentinnen an verpflichtenden Exkursionen und Lehrveranstaltungen, die mehrtägig oder über einen Sonn- oder Feiertag, stattfinden, teilnehmen. Dieses Einwilligungsformular ist vor Beginn der Veranstaltung bei der/dem Lehrenden abzugeben.

Sollten Sie für die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen keine rechtzeitigen Termine außerhalb Ihrer Studienzeit bekommen, haben Sie das Recht sich zu den Untersuchungen freistellen zu lassen.

Stillende Frauen haben das Recht während der ersten 12 Monate nach der Geburt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit in Anspruch zu nehmen. Bei einer Studienzeit über 8 Stunden am Tag können dementsprechend zweimal 45 oder einmal 90 Minuten in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 1 und 2 MuSchG).
Bei Prüfungen, die über mehrere Stunden hinweg andauern oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind jeweils Stillpausen zu gewähren.

Sie haben die Möglichkeit sich beim Familienservice mobile Kühlschränke für die Stillzeit auszuleihen.

Schwangere und stillende Studentinnen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, falls Ihnen Nachteile im Studium bzw. bei den Prüfungen entstehen (§ 9 Abs. 1 MuSchG). Sie haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen, wobei kein Anspruch auf eine bestimmte Nachteilsausgleichsmaßnahme besteht.