Elternzeit im Studium

Urlaubssemester

Für Studierende gibt es die Möglichkeit einer Beurlaubung aufgrund von Kindererziehung – analog zur Elternzeit für maximal drei Jahre. Beurlaubung bedeutet, dass Sie Ihr Studium pausieren, jedoch weiterhin immatrikuliert sind. Vorteile gegenüber einer Exmatrikulation sind dabei, dass Sie ihren Studienplatz behalten, weiter auch nach der Prüfungsordnung studieren mit der Sie begonnen haben und auch Ihren Status als Studierende behalten. Gerne hilft Ihnen bei der Planung auch die Studienverlaufsberatung weiter. Eine Beurlaubung können Sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters direkt im Portal beantragen. Die Beurlaubung wird nur jeweils für ein Semester genehmigt - muss also für jedes Semester erneut beantragt werden.
weitere Infos zur Beurlaubung

Hinweise für ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums:
Bitte kontaktieren Sie vor Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt die Ausländerbehörde, da eine Beurlaubung zum Verlust Ihres Aufenthaltstitels führen und somit eine Exmatrikulation zur Folge haben kann.

Elternzeit im Studium

Sie haben die Möglichkeit an der Hochschule Kaiserslautern Elternzeit zu beantragen um damit in dieser Zeit individueller und flexibler studieren zu können.
Elternzeit zu nehmen bedeutet, dass Sie Ihr Studium fortführen können, aber die Berechnung von Fristen zur Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen in dieser Zeit ausgesetzt sind

Voraussetzung für die Fristenunterbrechung ist, dass die Dauer der Elternzeit (ggf. inklusive Mutterschutzfrist) mindestens 4 Monate umfasst.

Insgesamt stehen jedem Elternteil 3 Jahre, also 6 Semester Elternzeit zu. Alleinerziehende können an der Hochschule Kaiserslautern die doppelte Elternzeit von 6 Jahren (12 Semestern)  für sich in Anspruch nehmen.

Ein Teil der Elternzeit muss bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen werden. Elternzeit, die noch nicht beansprucht wurde, kann mit einer Anzahl von max. 24 Monaten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes gelegt werden.

Für Studierende mit Kindern über drei Jahren, die bis dato noch keinen Antrag auf Elternzeit gestellt haben, gibt es ebenfalls die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, dieser wird dann im Einzelfall geprüft.

Bitte beantragen Sie die Elternzeit bei der Stabsstelle Diversitätsmanagement per E-Mail unter familienservice(at)hs-kl(dot)de. Der Antrag muss vier Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen. Es müssen dem Antrag folgende Nachweise beigelegt werden: Mutterpass oder Geburtsurkunde des Kindes, bei Beantragung der Elternzeit mit dem Mutterpass ist die Geburtsurkunde jeweils nachzureichen.
Nach Bewilligung des Antrags wird dieser an das für Sie zuständige Prüfungsamt weitergeleitet, damit die prüfungsrelevanten Rechte während der Elternzeit umgesetzt werden können.

Während der Elternzeit können Sie ihr Studium weiterführen und sich wie gewohnt zu Prüfungen an- und abmelden. Während der Elternzeit besteht aber keine Verpflichtung an Prüfungen teilzunehmen. Das gilt für anstehende Wiederholungsversuche genauso wie für Prüfungen, bei denen eine von der Prüfungsordnung festgelegte Anmeldefrist für den ersten Prüfungsversuch besteht.
Zur Aussetzung der Wiederholungspflicht bzw. der Meldefrist wird eine Dauer der Elternzeit (ggf. inklusiver Mutterschutzfrist) von mindestens 4 Monaten vorausgesetzt.

Bitte beachten Sie, dass aus organisatorischen Gründen des Portals eine Service-Anmeldung weiterhin erfolgt, Sie aber während der Elternzeit nicht an den Prüfungen teilnehmen müssen.
Sollte eine Teilnahme an Prüfungen (Service-Anmeldung und freiwillige Anmeldung) nicht gewünscht oder nicht möglich sein, ist eine Abmeldung ohne Gründe bis 1 Tag vor der Prüfung durch schriftliche Meldung an das zuständige Prüfungsamt möglich. Nach dieser Frist, kann ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Vorlage eines Attests innerhalb 3 Werktagen nach der Prüfung bzw. Einreichung von Gründen beim Prüfungsamt gewährt werden.

Die Fachsemester werden während der Elternzeit weiter gezählt.

Elternzeit wirkt sich nicht auf Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und ähnlichen Prüfungsformen aus. Eine Verlängerung kann nur bei besonderer Begründung beziehungsweise entsprechendem Nachweis durch den jeweils zuständigen Prüfungsausschuss gewährt werden.

Wenn Sie berufstätig sind und im Job Elternzeit genommen haben, können Sie während der Elternzeit studieren, eine Fortbildung oder Weiterbildung belegen oder eine unentgeltliche Ausbildung absolvieren. Das ist auch dann möglich, wenn die Tätigkeit mehr als 32 Wochenstunden in Anspruch nimmt.
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