Beurlaubung

Studierenden ist es möglich, sich für ein Semester beurlauben zu lassen, wenn sie in einem Semester aus einem wichtigen Grund nicht an den erforderlichen Lehrveranstaltungen für ihr Studium teilnehmen können.

In der Zeit einer Beurlaubung ruht das Studium, so dass keine Benachteiligung durch das Fehlen (z. B. verpflichtende Prüfungen) entsteht.

Beurlaubungsgründe können zum Beispiel sein:

  • Krankheit
  • Pflege eines nahen Angehörigen
  • Mutterschutz (Schwangerschaft) und Erziehungsurlaub
  • Auslandsstudium bzw. Auslandsaufenthalt (Achtung: Beurlaubung im Praxissemester nicht möglich)
  • Mitarbeit in einer akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
  • Ableistung eines Praktikums
  • Freiwilligendienst (Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr; Bundesfreiwilligendienst)

Eine Beurlaubung können Sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters direkt im Portal beantragen. Es ist kein weiteres Formular notwendig.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich. Eine spätere Beurlaubung oder die Beurlaubung für ein bereits abgelaufenes Semester ist nicht möglich.

Den geltend gemachten Grund müssen Sie durch geeignete Unterlagen nachweisen. Die Unterlage können Sie im Portal hochladen. Die Beurlaubung erscheint zukünftig in Ihrem Studienverlauf. Bei Bescheinigungen werden nicht nur die Anzahl der Fachsemester, sondern auch die der Beurlaubungen sichtbar.

Wichtig: Auch bei einer Beurlaubung ist eine Rückmeldung durch Zahlung des Semesterbeitrags erforderlich.  Die Zahlung einer eventuell bestehenden Studiengebühr entfällt jedoch. Eine Beurlaubung kann grundsätzlich erst nach Zahlungeingang genehmigt werden.