Arbeitszeitflexibilisierung

Grundsätzlich gelten nach der Elternzeit dieselben Bestimmungen für Ihre Beschäftigung wie vorher auch – das bedeutet Sie arbeiten auch wieder im selben Stundenumfang wie zuvor.

Damit die Kinderbetreuung jedoch gelingen kann, sind viele Eltern auf flexible Arbeitszeiten oder die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, angewiesen

Die Hochschule Kaiserslautern ist eine öffentliche Arbeitgeberin die sich aktiv für die Beschäftigten und gute Beschäftigtenbedingungen einsetzt. Ein wesentlicher Bestandteil ist hierbei die Gestaltung der Arbeitszeit. Soweit es dem Servicegedanken der Hochschule nicht entgegensteht, wird den Beschäftigten über eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit eine weitgehende Flexibilität bei der Gestaltung der täglichen Arbeitszeit eingeräumt.

Auf Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge können Sie einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn gestellt wird. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem Antrag entgegenstehen, wird dem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung auch nachgegangen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf maximal 5 Jahre befristet mit der Möglichkeit der Verlängerung. Bei Beamt*innen ist die Arbeitszeitreduzierung auf maximal 15 Jahre insgesamt beschränkt.

Zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf gibt es außerdem die Möglichkeit des mobilen Arbeitens. Hierbei können bis zu 40% der Arbeitszeit an einem anderen Ort außerhalb der Hochschule erledigt werden, sollten es die dienstlichen Belange erlauben.  Hierzu wird ein Antrag an die Hochschulleitung gestellt, unter Nennung von in Frage kommenden Tätigkeiten, die außerhalb der Hochschule erledigt werden können. Für Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 50 % mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß §5 Abs. 4 kann dies abweichend geregelt werden. Eine vollständige Flexibilisierung des Arbeitsortes bleibt jedoch ausgeschlossen. Bitte beachten Sie die Dienstvereinbarung über die Ausübung von Tätigkeiten an einem anderen Arbeitsplatz außerhalb der Hochschule, sowie die dazugehörige Rahmenvereinbarung