Informationen über Schwangerschaft und Mutterschutz für Vorgesetzte und Lehrende
Um Ihnen eine bestmögliche Sicherheit im Umgang mit einer schwangeren Mitarbeiterin oder Studentin ihres Verantwortungsbereiches zu geben, haben wir auf den folgenden Seiten einige wichtige Informationen, sowie weiterführende Informationsmaterialien und Links aufbereitet.
Was bedeutet Mutterschutz?
Schwangere und stillende Mütter obliegen einem besonderen Schutz, der durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt ist.
Ziel des Mutterschutzgesetzes ist zum einen der Schutz der werdenden und stillenden Mutter und ihres Kindes und zum anderen die selbstbestimmte Fortführung der Erwerbstätigkeit bzw. des Studiums, soweit dies verantwortbar ist.
Nach §15 Abs. 1 MuSchG sollen schwangere Studentinnen/ Mitarbeiterinnen der Hochschule die Schwangerschaft inklusive voraussichtlichem Geburtstermin bzw. die Geburt melden, eine Verpflichtung zur Meldung besteht jedoch nicht.
Unabhängig von einer aktuellen Schwangerschaftsmeldung lautet Ihre Aufgabe im Hinblick auf Arbeitssicherheit wie folgt:
- Erstellung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung (z.B. bei chemischen Laboren inklusive der Bewertung kritischer Stoffe usw.) in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Unterweisung aller Mitarbeitenden vor Arbeitsbeginn bzw. mindestens einmal jährlich (innerhalb der allgemeinen Sicherheitsunterweisung) und aller Studierender vor Beginn des Labors
Bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder Beschäftigung einer stillenden Mutter lauten Ihre Aufgaben wie folgt:
- Erstellen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung mit der Mitarbeiterin/ Studentin in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (i.d.R. Überprüfung, ob die Frau den Arbeitsplatz oder das Labor jederzeit verlassen kann, jederzeit Hilfe erreichen kann und die Möglichkeit besteht, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen, hinzusetzen und auszuruhen)
- Bestätigung der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Gewerbeaufsicht (Unterschrift auf der Anzeige) (Verlinkung „Mitteilung über die Beschäftigung Schwangerer oder stillender Frauen“)
- Kontrolle der Einhaltung des Mutterschutzes für Schwangere in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, falls die Schwangere auf ihre Schutzfrist verzichtet
- Kontrolle der Einhaltung des Mutterschutzes nach der Entbindung (unterschiedliche Fristen nach §3 MuSchG), falls die Schwangere auf ihre Schutzfrist verzichtet (Achtung: dies gilt nur für Studentinnen und Auszubildende).
Lesen Sie in den FAQs welche Regelungen zudem beachtet werden müssen. Der Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz und die Checkliste der Hochschule Kaiserslautern für Vorgesetzte und Lehrende können Ihnen dabei eine Unterstützung sein.