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und
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Mar
Leihverkehrsordnung (LVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. Juli 2004 (15525 – 53231-0/50) Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in der für die rheinland-pfälzischen Bibliotheken geltenden Fassung. Die auf gegenseitig
UrhWissG ab 01.03.2018 für fünf Jahre… Die Eckpunkte BIBLIOTHEKEN WISSENSCHAFTLER § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Hochschullehrer können mit dem UrhWissG Auszüge aus Werken unkompliziert und rechtssicher in einen elektr