Die Stabsstelle Recht ist der Kanzlerin der Hochschule als Verantwortliche für die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zugeordnet. Die Stabsstelle übernimmt in juristischen Schwerpunktbereichen beratende Funktion für das Präsidium, die Verwaltung, die Fachbereiche und Gremien einschließlich der Prüfungsausschüsse.
Zu den Aufgabenbereic
Als schwangere Mitarbeiterin obliegen Sie besonderen Kündigungsschutzfristen. Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (bis auf wenige Ausnahmen) unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt ebenso bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit unei
Rechte und Pflichten
Die Mutterschutzfrist beträgt sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, oder nach Feststellung einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschut
Rechte und Pflichten
Die Mutterschutzfrist beträgt sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, oder nach Feststellung einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschut
Die Hochschule ist gemäß § 26 MuSchG verpflichtet, das Gesetz für die Mitarbeiterinnen zur Einsicht auszulegen, auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Mutterschutzgesetzes.
Eine übersichtliche Darstellung rund um das Thema Mutterschutz hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dem Leitfaden zum Mutterschutz zusammengestellt. Hier besteht auch die Möglichkeit sich die Informationen vorlesen zu lassen.
Rechtliche Grundlagen
Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Die Regelungen des Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 MuSchG finden nun auch auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit gilt das Gesetz neben Cis-Frauen auch für Trans*- und intergeschlechtliche Menschen.
Ziel des
Rechtliche Grundlagen
Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Die Regelungen des Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 MuSchG finden nun auch auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit gilt das Gesetz neben Cis-Frauen auch für Trans*- und intergeschlechtliche Menschen.
Ziel des