
Rechte und Pflichten
Mutterschutz
Die Mutterschutzfrist beträgt sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, oder nach Feststellung einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.
Eine Beschäftigung während der Mutterschutzfristen vor der Geburt ist auf freiwilliger Basis möglich, wenn die Frau dies schriftlich ausdrücklich erklärt (und diese Erklärung auch jederzeit widerrufen kann). Während der Mutterschutzfristen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Mutterschutzfristen:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
- ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen
Die Regelungen sind in § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Die betroffene Frau kann innerhalb der Schutzfrist selbst entscheiden, ob sie wieder arbeiten möchte, und ihre Entscheidung für die Zukunft widerrufen.
Bei einer Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche besteht keine gesetzliche Mutterschutzfrist. Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig davon möglich.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Die Zeit, in der Sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten dürfen, wird so gewertet, als hätten Sie in dieser Zeit gearbeitet. Dies gilt sowohl für die Mutterschutzfristen als auch für die Zeit, während der Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen. Haben Sie noch Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot können Sie ihn übertragen und mitnehmen und im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nehmen. Falls Sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen ist es auch möglich den Resturlaub im Anschluss an die Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Kündigungsschutzfristen
Als schwangere Mitarbeiterin obliegen Sie besonderen Kündigungsschutzfristen. Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (bis auf wenige Ausnahmen) unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt ebenso bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit uneingeschränkt auch bereits in der Probezeit. Der gleiche Kündigungsschutz gilt außerdem bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Vorsorgeuntersuchungen
Sollten Sie für die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen keine rechtzeitigen Termine außerhalb der Arbeitszeit bekommen muss die Hochschule Sie für die Untersuchungen freistellen. Sie werden nicht nur für die Dauer der Untersuchung selbst freigestellt, sondern auch für die Zeit die sie beispielsweise für Anfahrt benötigen.
Freistellung zum Stillen
Außerdem haben Sie bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes das Recht für das Stillen freigestellt zu werden – für mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal eine ganze Stunde pro Tag.