Abschluss
Master of Arts
Studiengangsart
Weiterbildender Studiengang, Fernstudium
Campus
Zweibrücken
Fachbereich
Betriebswirtschaft
Regelstudienzeit
5 Semester
Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Masterstudiengang setzt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss der Betriebswirtschaft oder Wirtschaftswissenschaft an einer Fachhochschule, Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von 210 ECTS mit einer Abschlussnote gleich oder besser als 2,9 oder ECTS-Grade B voraus. Zusätzlich dazu ist der Nachweis über eine einschlägige berufspraktische und fachspezifische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach dem ersten akademischen Abschluss erforderlich.


(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren zur Zulassung zum Studium berechtigender Studienabschluss weniger als 210 ECTS-Punkte, aber mindestens 180 ECTS-Punkte aufweist, können unter Auflagen zugelassen werden. Für den Erwerb der noch fehlenden ECTS-Punkte kann zwischen folgenden Alternativen gewählt werden
a) Ein Praxisprojekt mit empirischer Analyse. Es beinhaltet 20 ECTS für ein Projekt von mindestens 12 Wochen inkl. einer Projektarbeit mit empirischen Anteil (ca. 30 Seiten); sowie das Modul Statistik des Fernstudiengangs BW (10 ECTS). Beide Leistungen müssen bestanden sein
b) Ein Schwerpunktfach aus dem Fernstudiengang Betriebswirtschaft (28 ECTS) sowie das Unternehmensplanspiel (2 ECTS).
c) Mit dem Prüfungsausschuss abgestimmte Modulauswahl aus dem Fernstudiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) mit insgesamt 30 ECTS, sofern diese Module nicht im ersten berufsqualifizierenden Studium absolviert wurden.


(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in anderen, nicht betriebswirtschaftlichen Studiengängen können auch aufgrund des Bestehens einer Eignungsfeststellungsprüfung zugelassen werden. Die Inhalte der Eignungsfeststellungsprüfung, Auswahl von Prüferinnen und Prüfer und das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung sind in der Anlage 4 geregelt. Die Regelungen dieser Prüfungsordnung gelten für die Eignungsfeststellungsprüfung entsprechend. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Absatz 1 und 2 HochSchG verfügen und zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert haben, werden zum Studium zugelassen, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Das für die Eignungsprüfung maßgebliche Verfahren regelt die Anlage 5. Die Regelungen dieser Prüfungsordnung gelten für die Eignungsprüfung entsprechend.
 

Vorpraktikum
Studienbeginn
Wintersemester und Sommersemester
Lehrsprache
Akkreditierung
akkreditiert bis 30.9.2028, Stiftung Akkreditierungsrat