Einwände gegen Prüfungen
Bei Einwänden gegen Prüfungen gibt es für Studierende zwei unterschiedliche Wege. Dabei kommt es darauf an, wogegen man sich wenden möchte:
Einwände gegen Bewertungen von Prüfungen
Die Bewertung (Note, bestanden oder nicht bestanden) einer Prüfung liegt im Bewertungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers. Die Bewertung kann deshalb gerichtlich in der Regel nicht überprüft werden. Stattdessen gibt es das Überdenkungsverfahren. Die Prüfenden müssen ihre Bewertung noch einmal überprüfen, wenn die Studierenden ihre Einwände gegen eine Bewertung stichhaltig begründen. Dieses Überdenkungsverfahren wird direkt mit den Prüfenden durchgeführt, oft geschieht das schon bei der Klausureinsicht.
Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren richtet sich insbesondere gegen formale oder rechtliche Fehler im Prüfungsverfahren. Das Widerspruchsverfahren setzt einen sogenannten Verwaltungsakt (spezielle Bezeichnung für verbindliches, behördliches Handeln) voraus. Ein Verwaltungsakt liegt zum Beispiel vor, wenn Sie einen Brief erhalten, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden wurde, Sie einer Täuschung bezichtigt werden, im Portal sehen, dass Sie eine Prüfung nicht bestanden oder einen anderen schriftlichen – in der Regel ablehnenden - Bescheid von der Hochschule bekommen haben. Wenn Bescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, haben Sie nur einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Wenn die Frist verstreicht, können Sie den Verwaltungsakt nicht mehr anfechten. Wenn keine Frist enthalten ist, gilt eine längere Frist (1 Jahr).
Sie können den Widerspruch begründen, müssen es aber nicht tun. Der Widerspruch wird vom Prüfungsausschuss erst überprüft, um dann eine Entscheidung treffen zu können. Sollte sich ein Widerspruch (auch) gegen die Bewertung richten, würde der Prüfungsausschuss die Prüfer*in oder den Prüfer im Sinne eines Überdenkungsverfahrens einbeziehen. Grobe oder eklatante Bewertungsfehler kann der Prüfungsausschuss aber auch selbst überprüfen.
Widerspruch legen Sie schriftlich oder zur Niederschrift hier ein:
Hochschule Kaiserslautern, Sekretariat der Hochschulleitung, Schoenstraße 11, 67659 Kaiserslautern
Sie können den Widerspruch durch E-Mail mit qualifizierter Signatur auch an folgende E-Mail-Adresse senden: Widerspruch(at)hs-kl(dot)de.
Aus Transparenzgründen möchten wir darüber informieren, dass ein Widerspruch für Sie mit Kosten verbunden ist, wenn er keinen Erfolg hat. Die Hochschule ist an das Landesgebührengesetz gebunden. Es fallen nur dann keine Kosten an, wenn Sie den Widerspruch zurücknehmen, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. In allen anderen Fällen fallen für den Aufwand der Bearbeitung Kosten an. In der Regel bewegen sich die Kosten zwischen 50 und 160 Euro insgesamt.
Sie können sich bei Fragen gerne zunächst an Ihr Prüfungsamt wenden.